Die Grundlage
Eigentümer von Grundstücken tragen die sogenannte Verkehrssicherungspflicht: Gehwege und Zugänge müssen bei Schnee und Glätte begehbar sein. Kommunen übertragen diese Pflicht häufig auf die Anlieger. Wer sie verletzt, riskiert bei Unfällen Schadenersatz.
Zeiten & Umfang
Geräumt und gestreut wird üblicherweise zu den in der kommunalen Satzung genannten Zeiten. Zu räumen sind in der Regel Gehwege in ausreichender Breite sowie Zugänge zum Haus. Bei anhaltendem Schneefall muss wiederholt geräumt werden.
Selbst-Check
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Die einfache Lösung
Sie müssen nicht selbst früh aufstehen: Ein beauftragter Winterdienst übernimmt Räumen und Streuen zuverlässig und dokumentiert – so erfüllen Sie Ihre Pflicht und reduzieren das Haftungsrisiko. Da kann der Winter kommen.
Oft überträgt der Eigentümer die Räum- und Streupflicht per Mietvertrag oder Hausordnung auf die Mieter. Steht dort nichts, bleibt sie beim Eigentümer. Ein Blick in den Vertrag lohnt sich.
Üblich ist werktags von ca. 7 bis 20 Uhr, sonntags/feiertags etwas später. Die genauen Zeiten regeln kommunale Satzungen – im Zweifel bei der Stadt erkundigen.
Die Pflicht entfällt nicht, wenn Sie verreist oder berufstätig sind. Dann müssen Sie eine Vertretung organisieren – etwa einen Winterdienst.
Wer die Verkehrssicherungspflicht verletzt, kann für Sturzschäden haftbar gemacht werden. Ein beauftragter, zuverlässiger Winterdienst reduziert dieses Risiko erheblich.
Hinweis: allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Mietvertrag und die örtliche Satzung.
Kurz gefragt: Ist Ihre Räum- und Streupflicht für diesen Winter geregelt?
Kein Grund zur Sorge – wir übernehmen Räumen und Streuen zuverlässig und dokumentiert, damit Sie Ihre Verkehrssicherungspflicht sorgenfrei erfüllen.
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